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Nur etwa ein Drittel aller deutschen Erwerbstätigen geben eine Einkommenssteuererklärung ab.

Also: die Mühe, eine Steuererklärung anzufertigen, lohnt sich durchaus. Falls Sie, etwa als Arbeitgeber, zur Steuererklärung verpflichtet sind, haben Sie Zeit bis zum 31.05. des Folgejahres, bzw. auch bis zum Jahresende des Folgejahres, wenn Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater anfertigen lassen (der 28.02. des Folgefolgejahres ist allerdings gerade in Arbeit). Falls Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgeben, haben Sie sogar bis zu 4 Jahre Zeit.

Übrigens, Einsprüche können nicht länger als 5 Jahre geltend gemacht werden, d.h. wenn Sie oder Ihr Steuerberater einen Berechnungsfehler finden, bei dem Sie benachteiligt werden, können Sie dies nicht ewig aufschieben: legen Sie sofort Einspruch ein. Dies gilt auch umgekehrt. Es kann teilweise auch vorkommen, dass das Finanzamt versehentlich zu viel zurückerstattet. Auch in diesem Fall hat das Amt nicht mehr als fünf Jahre Zeit, das ausgezahlte Geld zurückzuverlangen.

Die Frage ist, warum so wenige von ihrem Recht Gebrauch machen, eine Einkommenssteuererklärung anzufertigen? Die Antwort liegt auf der Hand:
Zum einen erscheint vielen das Ausfüllen der Formulare zu kompliziert. Zum anderen glauben nicht wenige Leute, zu wenig Kenntnis über Bestimmungen und Steuergesetze zu haben. Weiterhin denken nicht Wenige, dass sich der Aufwand bei ihrem Einkommen lohnen würde. Viele haben daher auch keine Lust, das selbst zu erledigen – wir von der Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater dagegen lieben es, Steuererklärungen zu fertigen. Dabei ist das Ausfüllen der Steuererklärung wesentlich einfacher und die erstatteten Summen höher als viele denken.

Im Grunde können Sie Geld wiederbekommen durch zahlreiche Möglichkeiten, darunter fallen:

Arbeitsweg

Unter dem Punkt „Entfernungspauschale“ können Sie die Kosten für Ihren Arbeitsweg abziehen. Pro einfachen Anfahrtsweg (d.h. nur eine Strecke pro Arbeitstag, kein Hin- und Rückweg) können Sie 0,30 € pro Kilometer abrechnen. Aber Achtung: es zählt i.d.R. nur die kürzeste Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsstätte! Auch falls sie bspw. mit der Bahn zum Arbeitsplatz fahren, geben Sie stets die kürzeste Straßenverbindung an. Mithilfe dieser Rechnung können Sie bis zu 4.500 € im Jahr als Werbungskosten in der Einkommenssteuer mit ansetzen. Wenn Sie zu anderen Arbeitsorten reisen, etwa zu Orten Ihres Dienstleistungsantrags, können Sie diese Kosten als Dienstreise geltend machen. Bitte schummeln Sie nicht bei der Kilometerangabe! I.d.R. prüft dies das Finanzamt heutzutage mit Routenplanern im Internet nach, dafür benötigen die Sachbearbeiter nur wenige Sekunden. Fehlerhafte Angaben können als Steuerhinterziehung geahndet werden, die bis zu 10 Jahre lang nachverfolgt werden können.

Handwerker und Dienstleistungen im Haushalt

Falls Sie zuhause Handwerksleistungen in Anspruch nehmen, können Sie dies als Arbeitsleistungen beim Finanzamt geltend machen. Das gilt nicht nur für notwendige Reparaturen, sondern auch für Renovierungen und sogar ganze Umzüge. Diese Regelung betrifft übrigens nicht nur Ihr Eigenheim, sondern auch Ihre Mietwohnung, falls für den Rechnungsausgleich nicht vollständig Ihr Vermieter aufgekommen ist. Auch Tätigkeiten wie Winterdienst, Hausmeisterarbeiten, Putzhilfen oder Pflegekräfte für Familienangehörige können in Ihrer Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

Arbeitszimmer

Falls Sie einen Raum in Ihrer Wohnung als Arbeitszimmer nutzen, können Sie Kosten dafür mit maximal 1.250 € geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass für Ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier achtet das Finanzamt sehr genau darauf, dass die Privaträume den Mittelpunkt des Arbeitslebens darstellen und der entsprechende Raum, bzw. die Raumecke, ausschließlich für berufliche Tätigkeiten genutzt wird. Lassen Sie sich dazu am besten vom Steuerberater Ihres Vertrauens beraten, das Team der Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Die Regelung der absetzbaren Kosten für Arbeitszimmer kann etwa interessant für selbstständige Freiberufler oder IT-Home-Office-Arbeiter sein, aber auch für einige Angestellte wie Außendienstmitarbeiter oder Lehrern. Grundlegend können Sie alle möglichen Aufwendungen geltend machen: Miete oder Kreditzinsen bei Eigenheim, Nebenkosten, Ausstattung, Kosten für sämtliche Renovierungsarbeiten usw.

Extra-Tipp: Es gibt eine kleine Gesetzeslücke, mithilfe derer nicht nur die genannten 1.250 €, sondern auch sämtliche Kosten abziehbar sind. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsbereich nicht recht als häusliches Arbeitszimmer zugeordnet werden kann. Dazu zählen Ausstellungs- oder Lagerräume, Dachgeschosse, Werkstätten und anderes. Ggf. können diese Räumlichkeiten als außerhäusliche Arbeitszimmer angegeben werden. Die Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater berät Sie dazu gern weiter.

Krankheitskosten

Auch gesundheitsbedingte Ausgaben können Sie absetzen, insofern diese Ihre individuelle Belastungsgrenze überschreiten. Grundlegend wird diese Höhe über Familienstand, Kinderzahl und Einkünfte errechnet. Wie hoch die individuelle Belastungsgrenze konkret liegt und wie Sie diesen Wert etwas zu Ihren Gunsten anpassen können, erklären wir, das Team der Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater, Ihnen gern. Falls Sie über diesem Wert liegen, können Sie nahezu alle Zusatzkosten geltend machen, von der Physiotherapie bis zur Sehhilfe.

Anschaffungskosten von Arbeitsmitteln

Mittlerweile benötigen auch viele Arbeitnehmer Arbeitsgeräte zuhause. Folgendes sei am Beispiel eines Computers aufgeführt. Es kommt zwar darauf an, welche Tätigkeit Sie ausüben, aber in den meisten Fällen kann man dem Finanzamt glaubhaft vermitteln, dass man einige Aufgaben mit einem Computer auch von zu Hause aus erledigen kann oder gar muss. Falls Sie sich also einen PC anschaffen möchten, können Sie diesen als Arbeitsmittelaufwendung geltend machen und damit als Werbungskosten abziehen. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass auch sie und nicht nur Unternehmer verschiedenste Abschreibungen tätigen können. Da ein Computer i.d.R. teurer als 800,00 € ist, können sie den Rechner, übrigens mitsamt allem Zubehör wie Monitor oder Tastatur, über 3 Jahre hinweg abschreiben. Wir vom Team der Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater geben Ihnen dafür gern Tipps und Hinweise.

Altersvorsorge

Der Gesetzgeber unterscheidet grundlegend in a) „Altersvorsorgeaufwendungen“, wie gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge, Alterskassen oder die Rürup-Rente und b) „sonstige Vorsorgeaufwendungen“, etwa Pflegeversicherung-, Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung sowie alle Kapitallebensversicherungen vor 2005. Altersrücklagen können Sie bei der Umsatzsteuer geltend machen, beispielsweise sind dies bei der Riesterrente 2.100 € jährlich. Grundlegend kann man aber festhalten, dass die tatsächlichen Berechnungen und Anerkennungen recht komplex ausfallen und auch die Berechnungsmethoden unterschiedlich sind. Dafür empfehlen wir Ihnen, sich professionell beraten zu lassen, dabei ist die Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater dafür der richtige Ansprechpartner.

Weitere abziehbare Sonderausgaben

Wir von der Becherer ∙ Carl ∙ Scherf und Partner mbB Steuerberater beraten Sie auch über zahlreiche weitere Steuertipps, mit der Sie mithilfe Ihrer Steuererklärung Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Dazu zählen neben der üblichen Basisversorgung auch Werbungskosten einer Berufshaftpflicht-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung. Weiterhin können auch Unterhaltszahlungen an den getrennten Ehepartner, Kirchensteuer oder verschiedene Spenden geltend gemacht werden. Wir informieren Sie gern, kontaktieren Sie uns.

Ein letzter Tipp

Sie haben die Einkommenssteuererklärung fertiggestellt und beim Finanzamt vorgelegt. Nun kann es trotz sorgfältigster Prüfung durchaus passieren, dass das Finanzamt einige vorgetragene steuerliche Berücksichtigungen ablehnt, manchmal auch unter abenteuerlichen Begründungen. Sie sollten diese Ablehnung niemals akzeptieren, sondern immer Einspruch einlegen und diesen zusammen mit Ihrem Steuerberater ausformulieren. Dafür haben Sie in der Regel einen Monat Zeit (falls Sie die Frist doch verpasst haben, können Sie immer noch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen). In den meisten Fällen ist dann noch eine Einigung möglich. Falls Sie die o.g. abziehbaren Aufwendungen vergessen haben anzugeben, können Sie diese generell noch in der einmonatigen Einspruchsfrist nachreichen. Sollte das Finanzamt immer noch auf Stur schalten, können Sie ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

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